UNSERE HAUSORDNUNG

UNSERE
HAUSORDNUNG

Die Schulpartnerschaft soll das Zusammenleben in der Schule fördern und freundlicher gestalten. Ohne notwendige Regelungen ist aber ein solches Zusammenleben nur in einer Idealschule denkbar. Die Hausordnung soll solche Regelungen im Interesse aller treffen. Klarerweise ergeben sich dadurch gewisse Pflichten für den einzelnen. Wer aber seine Pflichten gewissenhaft erfüllt, darf auch auf seine Rechte pochen.

Verstöße gegen die Hausordnung werden nach § 47 Schulunterrichtsgesetz geahndet.

§ 1

(1) SchülerInnen haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.

(2) SchülerInnen haben am Unterricht in den für sie vorgesehenen Pflichtgegenständen, in den gewählten alternativen Pflichtgegenständen sowie in den Freigegenständen und Unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

(3) SchülerInnen haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.

(4) SchülerInnen haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten. MitschülerInnen gegenüber sollte kollegiales Verhalten selbstverständlich sein.

§ 2

(1) Fahrräder dürfen nur an dem dafür vorgesehenen Platz abgestellt werden.

(2) Die Schule ist über die Eingangshalle durch die Garderobe zu betreten und über die Tür zum Stiegenhaus zu verlassen. Für Unterrichtsschluss gilt die umgekehrte Regelung.

(3) Die Schülergarderobe darf von Schülern nur betreten werden, um Bekleidung zu wechseln bzw. um Gegenstände zu verwahren oder diese wieder abzuholen.

(4) SchülerInnen werden grundsätzlich ab dem Zeitpunkt 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn (07.40 Uhr) bis zum Ende des Vormittagsunterrichts (13.25 Uhr) beaufsichtigt. Nach dem Ende des regulären Unterrichts haben die SchülerInnen das Schulgebäude zu verlassen. Ein weiterer Verbleib ist (außerhalb der Nachmittagsbetreuung) nur mit dem Einverständnis einer Lehrperson gestattet. Hierbei ist eine Aufsicht entsprechend der geistigen Reife der SchülerInnen sicherzustellen. Unerlaubtes Verbleiben im Schulgebäude bzw. Wiederbetreten desselben sind untersagt und gelten als Besitzstörung. Das Betreten des Schulgebäudes außerhalb der regulären Unterrichtszeit ist ausschließlich zur Teilnahme an Schulveranstaltungen bzw. zur Vorbereitung derselben gestattet. Jegliche Ausnahme bedarf der ausdrücklichen Genehmigung von Seiten der Schulleitung.

(5) Im Interesse der Reinhaltung der Schule sind Hausschuhe oder als solche gekennzeichnete und nur in der Schule verwendete Schuhe („HS + Name“) anzuziehen. In den Turnsälen sind eigene als solche gekennzeichnete Turnschuhe („TS + Name“) zu verwenden, wobei darauf zu achten ist, dass diese eine helle bzw. eine abriebfeste Sohle besitzen.

(6) Der Unterrichtsbeginn wird durch ein Glockenzeichen angekündigt. Klassen und Lehrsäle sind unverzüglich aufsuchen. In den Pausen sind die Klassentüren offen zu halten. Sollte der Lehrer länger als 5 Minuten auf sich warten lassen, ist dies (von den KlassensprecherInnen) im Sekretariat bekannt zu geben.

(7) Lärmen ist im Interesse eines geregelten Unterrichtes zu unterlassen.

(8) Das Laufen in den Gängen, in der Pausenhalle, in den Stiegenhäusern und auf den Sitzstufen (Turnhalle) gefährdet die eigene körperliche Sicherheit und die anderer und ist daher verboten.

(9) Der Aufenthalt im Freien (Schulhof) ist nur in den großen Pausen und bei Schönwetter gestattet (wird durch ein Schild bekannt gemacht). Das Benutzen der Außenanlagen während der Pausen ist nur entsprechend den „Verhaltensregeln für die Benutzung der Freisportanlage” erlaubt. Das Benützen der Grünfläche über dem Turnsaal ist verboten.

(10) In den Freistunden und in einer allfälligen Mittagspause darf das Gebäude nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Eltern (Haftungserklärung beim Klassenvorstand) verlassen werden.

§ 3

(1) Fundgegenstände sind im Sekretariat oder beim Schulwart abzugeben.

(2) Verlustmeldungen sind im Sekretariat oder beim Schulwart vorzubringen.

§ 4

(1) SchülerInnen haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.

(2) Das Anbringen von selbstklebenden Folien in bzw. an Garderobekästen ist verboten. (Es wird darauf hingewiesen, dass man mittels Magneten Papier bzw. leichte Gegenstände befestigen kann).

(3) Schlüssel für Schülerspinde dürfen nur über das Sekretariat bzw. die Schulwarte nachgemacht werden.

(4) Das Betätigen technischer Einrichtungen (inkl. Jalousien) ist den Lehrkräften vorbehalten.

(5) Der Aufzug darf von SchülerInnen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch Lehrpersonen benutzt werden.

(6) Die Fenster sind in den Pausen geschlossen oder gekippt zu halten. Ein Fensterflügel darf nur während der Unterrichtsstunden seitlich geöffnet werden. Auf Verlangen von Schülern ist kurzzeitig zu lüften.

(7) Die Lehrkräfte der letzten Unterrichtsstunde sorgen dafür, dass die Sessel auf den Tisch gestellt werden (wobei die Tischflächen schonend zu behandeln sind), dass das Licht abgedreht und der PC/Beamer ausgeschaltet wird – ausgenommen an jenem Tag der Woche, an dem die Tische gereinigt werden.

(8) Die Lehrkräfte haben dafür Sorge zu tragen, dass die Elektrokabel (vor allem beim Gebrauch von Overhead-Projektoren) nach Gebrauch bzw. auf jeden Fall nach dem Beenden jeder Unterrichtsstunde vom Netz zu trennen sind.

(9) Die Sicherheitshebel an den Ausgängen dürfen nur im Notfall betätigt werden.

(10) Sonderunterrichtsräume sind in den Pausen zu versperren und dürfen von Schülern ohne Aufsichtsperson nicht betreten werden.

(11) Für den Zustand des Klassenraumes sind alle SchülerInnen verantwortlich. Insbesondere die KlassenordnerInnen haben auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. Zu ihren Aufgaben zählt auch, die Tafel zu löschen. Weiters haben sie die anfallenden Supplierungen (Aushang neben dem Sekretariat) in der Klasse bekanntzugeben.

(12) Gestaltung der Unterrichtsräume: In Zusammenarbeit mit dem Herrn oder der Frau Klassenvorstand und den KlassenlehrerInnen sollen die Räume lebendig gestaltet werden (Blumen, Wandaushänge u.ä.). Zum Aufhängen von Bildern und Wandaushängen sind in jeder Klasse nur die dafür bestimmten Pinwände zu verwenden.

§ 5

(1) Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen von SchülerInnen nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind LehrerInnen auf Verlangen zu übergeben.

(2) SchülerInnen sowie LehrerInnen und sonstige Bedienstete der Schule sind verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich dem Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter zu melden.

§ 6 Handyregelung und Handhabung anderer elektronischer Geräte

(1) Die SchülerInnen der Oberstufe dürfen das Handy während des gesamten Schultags bei sich führen und es zu folgenden Zeiten benützen: vor Unterrichtsbeginn, in den Pausen und in Freistunden. In den Unterrichtsstunden muss das Handy ausgeschaltet in der Schultasche verwahrt werden. Die Nutzung ist an folgenden Orten gestattet: Pausenraum, Freigelände und in stundenplangemäß belegten Klassenräumen. Nicht gestattet ist die Handy-Nutzung im Bereich der Aula, der Gänge und Stiegen sowie in der Garderobe. Die Handy-Nutzung ist auf schulische Erfordernisse und wichtige Mitteilungen zu beschränken.

(2) Die SchülerInnen der Unterstufe müssen das Handy in jener Stunde der Lehrkraft zur Verwahrung abgeben, die als erste Unterrichtsstunde in der Stammklasse stattfindet. Sollte diese erste Stunde RK sein, müssen auch alle SchülerInnen, welche nicht den RK-Unterricht besuchen, ihr Handy bei der betreffenden Lehrkraft abgeben. Die Handys werden in der Tastaturlade des LehrerInnen-Tisches eingeschlossen. Die Lehrkraft der letzten Stunde, die in der Stammklasse unterrichtet wird, gibt die Handys wieder aus. Beide Stunden sind gut erkennbar auf dem Stundenplan gekennzeichnet, welcher auf dem LehrerInnen-Tisch angebracht ist. Von der Regelung ausgenommen sind jene ukrainische SchülerInnen, die während des Schultages Aufgaben der ukrainischen Online-Schule auf ihren Handys bearbeiten. Eine Ausgabe der Handys in Freistunden ist nicht vorgesehen. Unterstufen-SchülerInnen dürfen ihr Handy vor und nach dem Vormittagsunterricht (1.-5./ 6. Stunde) im Pausenraum benützen.

(3) Die Aufbewahrung des Handys im Spind ist untersagt.

(4) In der Unterrichtszeit ist den SchülerInnen die Benützung jeglicher elektronischer Geräte (beispielsweise Handys, Spielkonsolen, Laserpointer) untersagt. Alle diese Geräte müssen in der Unterrichtszeit ausgeschaltet sein und in der Schultasche verwahrt werden. Die Verwendung in Unterrichtszeiten ist nur dann gestattet, wenn Lehrpersonen unterrichtsbezogene Anwendungen ausdrücklich anordnen.

(5) Das Aufrufen und Verbreiten von illegalen bzw. für SchülerInnen ungeeigneten Inhalten ist verboten. Hierzu zählen insbesondere Missbrauchsdarstellungen, pornografische Darstellungen sowie sämtliche gewalthaltige, rassistische, diskriminierende und ideologisch radikale Inhalte.

(6) Das übermäßige Herunterladen digitaler Inhalte, insbesondere zu privaten Zwecken, ist zu unterlassen, um das Funktionieren des Schulnetzwerks nicht zu beeinträchtigen.

(7) Bei Schularbeiten, Tests, Checks und Klausuren gilt jegliches Hantieren mit dem Handy als Täuschungsversuch.

(8) Jede Ton- bzw. Filmaufzeichnung (Fotografieren, Filmen usw.) ist im Schulgebäude und am Schulgelände grundsätzlich verboten. Jede Ausnahme bedarf einer ausdrücklichen Erlaubnis von Seiten einer Lehrkraft. Darüber hinaus sind sämtliche Aufzeichnungen von Online-Unterrichtsstunden via MS Teams oder anderer elektronischer Plattformen ohne Zustimmung aller beteiligten Lehrkräfte und SchülerInnen untersagt. Auch die Veröffentlichung von Bildmaterial im Internet ist nur mit der Zustimmung aller abgebildeten Personen gestattet bzw. wenn eine Zustimmungserklärung von Seiten der Erziehungsberechtigten vorliegt.

(9) Die SchülerInnen sind verpflichtet, ihre iPads sorgfältig und schonend zu behandeln und beim Transport die vorgesehene Schutzhülle zu verwenden. Die Geräte müssen mit einem Namensetikett versehen sein, welches den Eigentümer/ die Eigentümerin ausweist.

(10) Sofern es klassenintern nicht anders vereinbart ist, bringen die SchülerInnen ihr iPad täglich in die Schule mit. Sie behalten es den gesamten Schultag bei sich und verwahren es in der unterrichtsfreien Zeit in der Tablet-Hülle in ihrer Schultasche. Diese sollte folglich nicht unbeaufsichtigt in der Stammklasse zurückgelassen werden, wenn der Unterricht in einem Sonderunterrichtsraum erfolgt. Die Nutzung des iPads in Freistunden ist nur unter Aufsicht einer Lehrperson erlaubt.

(11) In den hierfür ausgestatteten Sonderunterrichtsräumen werden die iPads in absperrbaren Kästen verwahrt. Diese Kästen können bei Platzmangel im Sonderunterrichtsraum versperrt auch am Gang aufgestellt werden. Es ist darauf zu achten, dass die SchülerInnen das Aufbewahrungsfach mit der Nummer verwenden, welche ihrer klasseninternen Katalognummer entspricht.

(12) Die SchülerInnen sind berechtigt, ihre iPads nach Hause zu nehmen. Dort sind die SchülerInnen zum zeitgerechten Aufladen der Geräte sowie zu regelmäßigen Systemupdates verpflichtet, um einen reibungslosen Einsatz der Geräte im Unterricht sicherzustellen.

(13) Bei der Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material (Musik, Filme, Programme, Fotos…) sind die Rechte der UrheberInnen zu beachten.

(14) Beim Verstoß gegen eine Bestimmung des vorliegenden Paragraphs 6 können die Lehrkräfte das Handy (bzw. ein anderes elektronisches Gerät) dem Schüler/ der Schülerin abnehmen und in der Direktion hinterlegen. Der Eigentümer/ Die Eigentümerin des Geräts darf dieses nach Ende des Vormittagsunterrichts in der Direktion abholen. Je nach Häufigkeit und Schwere des Delikts können zudem die gemäß Schulrecht vorgesehenen Erziehungsmittel angewendet werden. Strafrechtlich relevante Verstöße werden bei den zuständigen Behörden zur Anzeige gebracht.

(15) Es wird darauf hingewiesen, dass die Schule im Falle von Verlust, Beschädigung oder Diebstahl von elektronischen Geräten keine Haftung übernehmen kann.