UNSERE HAUSORDNUNG
UNSERE
HAUSORDNUNG
Die Schulpartnerschaft soll das Zusammenleben in der Schule fördern und freundlicher gestalten. Ohne notwendige Regelungen ist aber ein solches Zusammenleben nur in einer Idealschule denkbar. Die Hausordnung soll solche Regelungen im Interesse aller treffen. Klarerweise ergeben sich dadurch gewisse Pflichten für den einzelnen. Wer aber seine Pflichten gewissenhaft erfüllt, darf auch auf seine Rechte pochen.
Verstöße gegen die Hausordnung werden nach § 47 Schulunterrichtsgesetz geahndet.
§ 1
(1) SchülerInnen haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
(2) SchülerInnen haben am Unterricht in den für sie vorgesehenen Pflichtgegenständen, in den gewählten alternativen Pflichtgegenständen sowie in den Freigegenständen und Unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(3) SchülerInnen haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.
(4) SchülerInnen haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten. MitschülerInnen gegenüber sollte kollegiales Verhalten selbstverständlich sein.
§ 2
(1) Fahrräder dürfen nur an dem dafür vorgesehenen Platz abgestellt werden.
(2) Die Schule ist über die Eingangshalle durch die Garderobe zu betreten und über die Tür zum Stiegenhaus zu verlassen. Für Unterrichtsschluss gilt die umgekehrte Regelung.
(3) Die Schülergarderobe darf von Schülern nur betreten werden, um Bekleidung zu wechseln bzw. um Gegenstände zu verwahren oder diese wieder abzuholen.
(4) SchülerInnen werden ab dem Zeitpunkt 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn (7 Uhr 40) bis zum Ende des Vormittag-Unterrichts (13 Uhr 25) beaufsichtigt. Außerhalb dieser Zeiten ist ein Aufenthalt in der Schule nur in der Pausenhalle bzw. im Lernraum gestattet. Im Interesse der Reinhaltung der Schule sind Hausschuhe oder als solche gekennzeichnete und nur in der Schule verwendete Schuhe („HS Name“) anzuziehen.
(5) In den Turnsälen sind eigene als solche gekennzeichnete Turnschuhe („TS Name“) zu verwenden, wobei darauf zu achten ist, dass diese eine helle bzw. eine abriebfeste Sohle besitzen.
(6) Der Unterrichtsbeginn wird durch ein Glockenzeichen angekündigt. Klassen und Lehrsäle sind unverzüglich aufsuchen. In den Pausen sind die Klassentüren offen zu halten. Sollte der Lehrer länger als 5 Minuten auf sich warten lassen, ist dies (von den KlassensprecherInnen) im Sekretariat bekannt zu geben.
(7) Lärmen ist im Interesse eines geregelten Unterrichtes zu unterlassen.
(8) Das Laufen in den Gängen, in der Pausenhalle, in den Stiegenhäusern und auf den Sitzstufen (Turnhalle) gefährdet die eigene körperliche Sicherheit und die anderer und ist daher verboten.
(9) Der Aufenthalt im Freien (Schulhof) ist nur in den großen Pausen und bei Schönwetter gestattet (wird durch ein Schild bekannt gemacht). Das Benutzen der Außenanlagen während der Pausen ist nur entsprechend den „Verhaltensregeln für die Benutzung der Freisportanlage“ erlaubt. Das Benützen der Grünfläche über dem Turnsaal ist verboten.
(10) In den Freistunden und in einer allfälligen Mittagspause darf das Gebäude nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Eltern (Haftungserklärung beim Klassenvorstand) verlassen werden.
§ 3
(1) Fundgegenstände sind im Sekretariat oder beim Schulwart abzugeben.
(2) Verlustmeldungen sind im Sekretariat oder beim Schulwart vorzubringen.
§ 4
(1) SchülerInnen haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.
(2) Das Anbringen von selbstklebenden Folien in bzw. an Garderobekästen ist verboten. (Es wird darauf hingewiesen, dass man mittels Magneten Papier bzw. leichte Gegenstände befestigen kann).
(3) Schlüssel für Schülerspinde dürfen nur über das Sekretariat bzw. die Schulwarte nachgemacht werden.
(4) Das Betätigen technischer Einrichtungen (inkl. Jalousien) ist den Lehrkräften vorbehalten.
(5) Der Aufzug darf von SchülerInnen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch Lehrpersonen benutzt werden.
(6) Die Fenster sind in den Pausen geschlossen oder gekippt zu halten. Ein Fensterflügel darf nur während der Unterrichtsstunden seitlich geöffnet werden. Auf Verlangen von Schülern ist kurzzeitig zu lüften.
(7) Die Lehrkräfte der letzten Unterrichtsstunde sorgen dafür, dass die Sessel auf den Tisch gestellt werden (wobei die Tischflächen schonend zu behandeln sind), dass das Licht abgedreht und der PC/Beamer ausgeschaltet wird – ausgenommen an jenem Tag der Woche, an dem die Tische gereinigt werden.
(8) Die Lehrkräfte haben dafür Sorge zu tragen, dass die Elektrokabel (vor allem beim Gebrauch von Overhead-Projektoren) nach Gebrauch bzw. auf jeden Fall nach dem Beenden jeder Unterrichtsstunde vom Netz zu trennen sind.
(9) Die Sicherheitshebel an den Ausgängen dürfen nur im Notfall betätigt werden.
(10) Sonderunterrichtsräume sind in den Pausen zu versperren und dürfen von Schülern ohne Aufsichtsperson nicht betreten werden.
(11) Für den Zustand des Klassenraumes sind alle SchülerInnen verantwortlich.
Insbesondere die KlassenordnerInnen haben auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. Zu ihren Aufgaben zählt auch, die Tafel zu löschen. Weiters haben sie die anfallenden Supplierungen (Aushang neben dem Sekretariat) in der Klasse bekanntzugeben.
(12) Gestaltung der Unterrichtsräume: In Zusammenarbeit mit dem Herrn oder der Frau Klassenvorstand und den KlassenlehrerInnen sollen die Räume lebendig gestaltet werden (Blumen, Wandaushänge u.ä.). Zum Aufhängen von Bildern und Wandaushängen sind in jeder Klasse nur die dafür bestimmten Pinwände zu verwenden.
§ 5
(1) Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen von SchülerInnen nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind LehrerInnen auf Verlangen zu übergeben.
(2) SchülerInnen sowie LehrerInnen und sonstige Bedienstete der Schule sind verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich dem Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter zu melden.
§ 6 Handyregelung neu
(1) Als Aufbewahrungsort von Handys wird festgelegt:
Entweder am Körper oder in der Schultasche oder im Spind;
Nicht auf dem Pult oder im Bankfach u. dgl..
(2) Es werden Zeiten der Benutzung von Handys festgelegt:
Vor Beginn der Unterrichtszeit, in Freistunden und in den großen Pausen, vor dem Beginn und nach dem Ende des jeweiligen Nachmittagsunterrichts.
(3) Es wird der Ort der Benutzung der Handys bestimmt:
Erdgeschoß: Aula und Pausenraum – nicht im Garderobenbereich und nicht im Stiegenbereich. Falls der Pausenhof geöffnet ist, gilt der Pausenhof (= Bereich um den Hartplatz exklusive Hartplatz selbst und die Stufen) sinngemäß als „Pausenraum“.
(4) Während der Unterrichtszeit ist SchülerInnen die Benutzung von elektronischen Geräten jeglicher Art (Handys, Spielekonsolen, MP3-Player, Laserpointer u. dgl. mehr) untersagt. Alle diese technischen Geräte müssen während des Unterrichts ausgeschaltet sein.
Die Verwendung dieser Geräte in Unterrichtsstunden ist nur dann gestattet, wenn Lehrpersonen unterrichtsbezogene Anwendungen ausdrücklich anordnen.
Die Verwendung von Laptops seitens der SchülerInnen bedarf der Erlaubnis der jeweiligen Lehrkräfte.
(5) Jegliches Ton- und/oder Bild-Aufzeichnen (Fotografieren, Filmen etc.) ist im Schulgebäude und auf dem Schulgelände grundsätzlich verboten.
Die Erlaubnis für eine derartige Tätigkeit während des Unterrichts muss ausdrücklich von einer Lehrkraft erteilt werden.
(6) Bei Klassenarbeiten, Tests oder Klausuren gilt das Hantieren mit einem Handy als Täuschungsversuch.
(7) Als Disziplinarmaßnahmen werden festgelegt:
1. Lehrkräfte dürfen mit einem Ermessensspielraum agieren.
2. In Fällen von Überschreitungen wird das Handy in der Direktion hinterlegt. Es liegt im Ermessen des Herrn Direktors, die Eltern / Erziehungsberechtigten zu kontaktieren und mit diesen die weiteren disziplinären Maßnahmen zu besprechen (neben den bis jetzt möglichen Konsequenzen auch Ordnungstätigkeiten in der Schule).
3. Bei Verstößen gegen Punkt 5. der Hausordnung behält sich die Schulleitung weitergehende Disziplinarmaßnahmen vor. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass verletzte Persönlichkeitsrechte einklagbar sind.
(8) Es wird empfohlen, keine Wertgegenstände in die Schule mitzubringen, da die Schule bei einem etwaigen Verlust keine Haftung übernehmen kann.
§ 7 Zubauklassen
Es gelten die Regeln der Hausordnung des Hauptgebäudes.