Corona-Bestimmungen

Corona-Bestimmungen

Corona-Bestimmungen im Schuljahr 2022/23 gemäß Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung GZ 2022-0.612.216

  • Grundsätzlich starten wir das Schuljahr ohne Test- und Maskenpflicht.
  • Von Seiten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ergeht die Empfehlung, dass die SchülerInnen am ersten Schultag nach einer negativen PCR-Testung in die Schule kommen.
  • In der ersten Schulwoche MO-MI wird den SchülerInnen angeboten, freiwillig einen Antigen-Test zu machen. Die SchülerInnen aller Klassen werden gebeten, am ersten Schultag mit der unterschriebenen Einverständniserklärung für die Durchführung von Antigen-Tests in die Schule zu kommen. SchülerInnen ab dem 14. Geburtstag unterschreiben diese Erklärung selbst, bei allen anderen unterschreibt ein Erziehungsberechtigter. Das Formular ist auf der Homepage im Bereich „Downloads“ verfügbar.
  • Symptomfreie Corona-positive SchülerInnen dürfen grundsätzlich in die Schule kommen, müssen im Schulgebäude jedoch durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Die Maske darf innerhalb des Gebäudes nur in einem ausdrücklich hierfür zugewiesenen Raum abgenommen werden, im Freien nur, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen gewährleistet ist.
  • Die schulinternen Präventionsmaßnahmen richten sich nach dem Variantenmanagementplan der Bundesregierung. Die hierfür relevanten Details finden Sie im Rundschreiben des Bundesministeriums (S. 6). Den vollständigen Text finden Sie hier:
  • Sichere Schule 2022/23
  • Angepasst an das Infektionsgeschehen kann die Schulleitung schulautonom folgende Maßnahmen anordnen: Tragen eines MNS (in Unterstufen-Klassen) bzw. einer FFP2-Maske (in Oberstufenklassen) und verpflichtende Antigen-Testungen. Ortsungebundener Unterricht kann nur mit Zustimmung der vorgesetzten Dienstbehörden verordnet werden. Einen detaillierten Überblick über den Maßnahmenkatalog finden Sie im besagten Rundschreiben (S. 7).
  • Von der Maskenpflicht ausgenommen sind in diesem Fall ausschließlich jene SchülerInnen, bei denen eine diesbezügliche gesundheitliche Beeinträchtigung ärztlich attestiert ist.
  • Sollten trotz entsprechender Anordnung der Schulleitung/ der vorgesetzten Dienstbehörden SchülerInnen das Tragen einer Maske ablehnen oder keine gültige Einverständniserklärung zur Durchführung von Antigen-Tests vorliegen, können die betreffenden SchülerInnen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Es können jedoch externe Testzertifikate von befugten Stellen vorgelegt werden.
  • PCR-Testungen werden nur durchgeführt, sofern sie vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung angeordnet werden. Dies ist gemäß Variantenmanagementplan nur bei Szenario 3 oder 4 (ungünstiger bzw. sehr ungünstiger Fall) vorgesehen.
  • Mehrtägige Schulveranstaltungen werden nur beim Eintreten von Szenario 4 abgesagt.